Rousseau: Die öffentliche Beschlußfassung und der Gemeinwille

„Daraus folgt nicht, daß öffentliche Beschlüsse auch immer gerecht sind. Sie können ungerecht sein […]. Es ist auch nicht unmöglich, daß der Rat einer Demokratie schlechte Beschlüsse erläßt und Unschuldige verurteilt. Aber niemals wird eintreten, daß das Volk von Privatinteressen verführt wird, die einige geschickte Leute mit Einfluß und Beredsamkeit den Interessen des Volkes unterschieben wollen. Die öffentliche Beschlußfassung und der Gemeinwille sind eben zwei verschiedene Dinge.“ (p 17)