Rousseau: Vergesellschaftung

„Im gleichen Augenblick entsteht aus dieser Vergesellschaftung, anstelle des einzelnen Vertragspartners, ein Moral- und Kollektivkörper, der aus so vielen Mitgliedern besteht, wie die Versammlung Stimmen hat; aus diesem Akt hat er seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen Willen. Diese Staatsperson, die sich durch die Vereinigung aller anderen Personen gebildet hat, hieß früher Stadtstaat (polis), heute Republik oder Staatskörper. Er wird von seinen Mitgliedern Staat genannt, wenn er passiv ist, souverain (Herrschaft), wenn er aktiv ist, und Macht im Vergleich mit Seinesgleichen. Die Teilhaber heißen in der Gemeinschaft Volk und als einzelne Bürger (citoyens), wenn sie an der Staatsautorität teilhaben, und Untertanen (sujets), wenn sie den Staatsgesetzen unterworfen sind.“ (p. 74f.) #Rousseau #Vergesellschaftung

Rousseau, Jean-Jacques, Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes, in: Politische Schriften; Bd. 1. Paderborn: Ferdinand Schöningh 1977, 59–208.