Starobinski: Volonté générale bei Rousseau

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„[Die politische Autorität bei Rousseau] hat ihre Quelle in einer freien Subjektivität – der volonté générale; sie geht vom ‚kollektiven Ich‘ aus, das sich im Zusammenwirken des Willens der Indiviuen, die das Wohl der Allgemeinheit wünschen, konstituiert. […] Die Legitimität der politischen Macht besteht ausschließlich in einem Bewußtseinsakt (aller und jedes einzelnen), der sich am gemeinsamen Vorteil orientiert. Die Formulierung dieser volonté hört auf, legitim zu sein, sobald sie nicht mehr an ihrer Quelle selbst statthat, das heißt, sobald sie ‚Repräsentanten‘, ‚Abgeordneten‘ anvertraut wird.“ (p. 26) #Starobinski #Rousseau #VolontéGénérale

Rousseau: Legislation

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„Voici donc les principes selon moi doivent servir de base à leur legislation: tirer parti de leur peuple et de leur pays autant qu’il sera possible; cultiver et rassembler leurs propres forces, ne s’appenger que sur elles, et ne songer pas plus aux puissances étrangéres que s’il en existoit aucune“ (p. 904) #Rousseau #legislation

Rousseau: Verbände

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„Wenn bei der Beschlußfassung des hinreichend unterrichteten Volkes die Bürger keinerlei Verbindung untereinander hätten, so ergäbe die große Zahl immer den Gemeinwillen, und der Beschluß wäre immer richtig. Wenn sich aber auf Kosten der Gemeinschaft Klüngel und Parteien bilden, dann wird aus dem Willen eines jeden dieser Verbände in bezug auf seine Mitglieder ein Gemeinwille und in bezug auf den Staat ein Sonderwille. Dann kann man sagen, daß es nicht mehr so viele Stimmberechtigte wie Menschen gibt, sondern nur mehr so viele wie Verbände.“ (p. 88) #Rousseau #Verbände

Fetscher: Der Rousseausche Gemeinwillen ist keine juristische Fiktion

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„Der Rousseausche Gemeinwillen ist keine juristische Fiktion, sondern eine moralisch-metaphysische Wesenheit.“ (p. 120) #Fetscher #Rousseau #Gemeinwille